Allgemeine Geschäftsbedingungen und Technische Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und Unternehmern. Sie gelten nicht für Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Angebot und Auftrag

  • 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen behalten wir uns ausdrücklich vor.
  • 2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Mengen- und Maßangabe sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  • 2.3 Mit seiner Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
  • 2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

§ 3 Preise

Die Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich schriftlch etwas anderes vereinbart ist, als Netto-Preise ab Werk zzgl. Verpackung, auf die bei Lieferungen und Leistungen im Inland die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zugeschlagen wird.

§ 4 Sonderanfertigungen

  • 4.1 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns produktionsbedingt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor. Ein Rücktritt vom Auftrag ist nicht möglich.
  • 4.2 Angaben über Ausführung, Abmessung und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
  • 4.3 An Angebotsunterlagen und technischen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte, insbesondere Urheber- und Eigentumsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • 4.4 Es gilt als vereinbart, dass etwa geleistete Beiträge der Käufer an Modellen oder Werkzeugen unser ausschließliches Eigentumsrecht nicht aufheben.

§ 5 Lieferbedingungen

  • 5.1 Liefertermine oder -fristen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, unabhängig da von, ob sie verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden.
  • 5.2 Die Berechnung der individuell vereinbarten Liefertermine oder -fristen beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung.
  • 5.3 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  • 5.4 Soweit die Behinderung länger als drei Monate dauert oder ein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  • 5.5 Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur dann berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich über die Umstände und die sich daraus ergebenden Lieferungshindernisse informiert haben.
  • 5.6 Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer ohne Interesse.
  • 5.7 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
  • 5.8 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz der uns entstandenen Schäden zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 6 Gefahrübergang

  • 6.1 Die Lieferung der Waren erfolgt ab Werk. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Waren an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
  • 6.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  • 7.1 Grundsätzlich sind die schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen pro Auftrag maßgebend.
  • 7.2 Ist nichts vereinbart, verpflichtet sich der Käufer, nach Erhalt der Ware oder Dienstleistung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  • 7.3 Nach Ablauf der vertraglichen Zahlungsfrist befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug. Er hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (ggfs. zzgl. MwSt) zu verzinsen. Uns bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und gegenüber dem Käufer geltend zu machen.
  • 7.4 Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde rechtskräftig festgestellt oder ist von uns unbestritten. Es gilt als vereinbart, dass der Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben darf, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
  • 7.5 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug etc. sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nicht oder nur gegen Vorkasse auszuführen, sowie alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen.

§ 8 Gewährleistung

  • 8.1 Wir leisten Gewähr für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  • 8.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • 8.3 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Anlieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unverzüglich anzuzeigen. Unterläst der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Auf diese Vorschriften kann sich der Verkäufer jedoch nicht berufen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  • 8.4 Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differnz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht wurde.
  • 8.5 Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs.1Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  • 8.6 Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  • 8.7 Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen oder Produktinformationen aus Prospekten von uns oder dem Hersteller der Ware nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten von hierzu nicht autorisierten Stellen durchgeführt, so entfällt die Gewährleistung. Dem Käufer steht es jedoch frei, auf eine entsprechende substantiierte Behauptung von uns Umstände darzulegen, die widerlegen, dass der Mangel aus einer der vorgenannten Ursachen herrührt.
  • 8.8 Die sachgemäße Einlagerung und Behandlung der gelieferten Ware ist Voraussetzung für die Erhaltung der Gewährleistungsansprüche des Käufers. Dem Verkäufer ist die Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Geschieht dies nicht bzw. stellt der Käufer, insbesondere auf Verlangen, die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  • 9.1 Wir liefern grundsätzlich nur unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) geht erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über. Stehen bei Lieferung noch weitere Forderungen gegen den Besteller offen, so geht das Eigentum erst auf ihn über, wenn auch diese voll beglichen sind. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so erfolgt der Eigentumsübergang erst mit Begleichung der gesamten Auftragsforderung.
  • 9.2 Haben wir Zahlung verbunden mit einem Haftungsrisiko oder gegen Sicherheitsleistung erhalten, so erfolgt der Eigentumsübergang an der Vorbehaltsware erst mit unserer Entlassung aus der Haftung bzw. mit Freigabe der Sicherheit.
  • 9.3 Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer alle ihm daraus zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer im Voraus an uns ab. Zur Einziehung ist er im gewöhnlichen Geschäftsgang ermächtigt; unbeschadet unserer Befugnis, die abgetretene Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
  • 9.4 Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, veräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seinen Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung für die Vorbehaltsware als an uns abgetreten.
  • 9.5 Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt; Pfändungen oder sonstige Eingriffe durch Dritte hat er uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  • 9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist dieser verpflichtet, uns auf Anforderung die Vorbehaltsware zurückzugeben.
  • 9.7 Geht unser Vorbehaltseigentum wegen Einbaues unter, tritt der Käufer die ihm insoweit zustehenden Ersatzansprüche gegen seine Abnehmer in Höhe unserer Kaufpreisforderung an uns ab.

§ 10 Schadenersatzansprüche

  • 10.1 Für Schadenersatzansprüche aus leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen lediglich unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Dies gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 10.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter geltendie Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
  • 10.3 Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

  • 11.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • 11.2 Ist der Käufer gleichzeitig Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Firma Suckow & Fischer Systeme GmbH & Co. KG. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  • 11.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.

Technische Lieferbedingungen

  • 1. Profile und Stanzteile von Suckow & Fischer Systeme GmbH & Co. KG werden in der Regel aus 1a feuerverzinktem Spaltband oder Stahlblech nach DIN EN 10327/DIN EN 10143 hergestellt.
  • 2.Der Korrosionsschutz unserer Profile und Stanzteile entspricht den Anforderungen der DIN 18168/DIN 13964 bzw. DIN 18168/2. Schnittkanten sind nicht zusätzlich geschützt. Es empfiehlt sich, diese Produkte nässegeschützt zu lagern.
  • 3.Wir behalten uns vor, unsere Profile und Stanzteile aus anderen jedoch in ihren Eigenschaften den genannten DIN-Normen entsprechenden Werkstoffen herzustellen.
  • 4.Sämtliche Profile und Stanzteile sind für den Einsatz in normal klimatisierten Innenräumen, entsprechend DIN 13964 Table 9, class B Tab. 9, Zeile B, hergestellt. Bei Sonderanforderungen (z. B. Einsatz im Freien oder in Feuchträumen) sind diese mit einem zusätzlichen Korrosionsschutz entsprechend DIN 13964 oder DIN ISO 12944-6 zu versehen.
  • 5.Für die Herstellung gelten die bereits genannten DIN-Normen sowie DIN 10162, DIN 10021, DIN 6930
    und 6935. Engere Toleranzen gelten nur nach schriftlicher Vereinbarung.
  • 6.Sämtliche in unserem Katalog aufgeführten Konstruktionen müssen nach unseren Verlegevorschriften bzw. Prüfzeugnissen eingebaut werden. Diese sind entsprechend den Anforderungen der darin genannten DIN-Normen konstruiert. Zusätzlich sind bei der Montage die Vorschriften der Hersteller von sonstigen Materialien, die nicht von Suckow & Fischer Systeme GmbH & Co. KG geliefert werden, zu beachten. Eine Gewährleistung kann nur übernommen werden, wenn sämtliche Teile der Konstruktionen aus unserem Lieferprogramm von Suckow & Fischer bezogen werden.
  • 7. Für die Lieferung von Sonderkonstruktionen nach Kundenwunsch können wir keine Haftung für die Standsicherheit übernehmen.
  • 8. Sonderprofile oder Sonderzubehörteile nach Kundenangabe fertigen wir nur unter Ausschluß der Haftung bezüglich der Verletzung von etwaigen Schutzrechten Dritter.
  • 9. Lieferungen von Fixlängen, Sonderprofilen oder Sonderzubehörteilen sind grundsätzlich von der Rücknahme aus-geschlossen. Bei Sonderteilen behalten wir uns eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % vor.
  • 10. Bei Bestellung von farbig beschichteten Teilen ist die gesamte Bedarfsmenge in Auftrag zu geben, damit Abweichungen in der Beschichtung vermieden werden. Bei Nachbestellungen kann keine Gewähr für eventuelle Abweichunen in der Beschichtung übernommen werden. Eine Rücknahme ist ebenfalls ausgeschlossen.
  • 11. Die vorgenannten Sonderteile können nur nach schriftlicher Bestellung und Vorlage von entsprechenden Zeichnungen und Materialspezifikationen gefertigt werden.
  • 12. Sämtliche in unseren Unterlagen gemachten Angaben und Abbildungen sind unverbindlich. Dies gilt auch für mündliche Ausführungen unsererseits, sofern diese nicht schriftlich bestätigt wurden. Druckfehler können nicht ausgeschlossen werden.
  • 13. Wir behalten uns vor, Produktänderungen oder Änderungen von Verpackungsarten oder –normen ohne Vorankündigung vorzunehmen.
  • 14. Lackierte und pulverbeschichtete Profile werden in der Regel karton- oder folienverpackt geliefert. Das Verpackungsmaterial wird jeweils nach bestem Ermessen gewählt und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Kosten für die Rücknahme und Entsorgung der Verpackung sind in Preisen nicht enthalten und werden bei Bedarf nach Aufwand berechnet.
  • 15. Schutzfolie Einen großen Teil unserer Erzeugnisse fertigen wir aus werkseitig beschichteten Color-Blechen und Color-Bändern, mit einer PVC-Schutzfolie auf der Effektseite. Diese Folie ist ein Schutz gegen Beschädigungen während der Verarbeitung des Materials, ein Transportschutz und ein kurzfristiger Schutz gegen Verschmutzung auf der Baustelle. Die Schnittkanten von Profilen und Stanzteilen an diesem Material haben keine Farbe und sind nicht gegen Korrosion geschützt. Die Folie muß spätestens 8 Wochen nach Lieferung abgezogen werden. Die Lagerung von Profilen und Stanzteilen mit Schutzfolien darf nur in UV-geschützten, trockenen und temperierten Räumen erfolgen.
  • 16. Diese technischen Lieferbedingungen sind Bestandteil unserer Geschäftsbedingungen.

SUCKOW & FISCHER SYSTEME GmbH + CO. KG

Stand 01 Okt. 2017